Die Telemedizin hat sich von einer pandemiebedingten Notlösung zu einem ernstzunehmenden digitalen Versorgungsmodell entwickelt. Kaum ein Bereich hat in den letzten Jahren eine derartige Dynamik erfahren wie die Telemedizin. Sie ist inzwischen ein fester Bestandteil der modernen Versorgung und eröffnet Ärzten sowie Patienten gleichermaßen neue Chancen und Herausforderungen. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die zehn wichtigsten Fakten zur Videosprechstunde und klären die häufigsten Fragen.
1. Was ist Telemedizin?
Unter Telemedizin versteht man die ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung, die über digitale Kommunikationsmittel wie Video oder Chat erfolgt. Sie dient als Ergänzung zur traditionellen Behandlung in der Arztpraxis und ersetzt diese nicht vollständig.
2. Welche Arztgruppen dürfen die Videosprechstunde einsetzen?
Die Videosprechstunde dürfen fast alle Arztgruppen einsetzen, ausgenommen sind nur Laborärzte, Pathologen und Radiologen.
3. Was ist der aktuelle Status der Videosprechstunde in Deutschland?
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 2,7 Millionen Videosprechstunden dokumentiert, hauptsächlich in Hausarztpraxen und der Psychotherapie. Mit dem neuen Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – DigiG) wurde sie rechtlich und strukturell in die Regelversorgung integriert und ist nun ein gleichwertiger Bestandteil der Patientenversorgung.
Zum verpflichtenden Standard gehören inzwischen das E-Rezept, die elektronische Patientenakte und ein zertifizierter Videodienstanbieter (zu den Anforderungen an den Videodienstanbieter: § 5 der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
4. Welche wirtschaftlichen Anreize und Grenzen gibt es für Praxen bei der Nutzung von Videosprechstunden?
Seit April 2025 gibt es einen Zuschlag von 3,72 € pro Videosprechstunde, während der Technikzuschlag auf 700 Punkte, ca. 87 € (zuvor: 1.899 Punkte/ca. 235 €) pro Quartal reduziert wurde.
Die bisherige Begrenzung der per Videosprechstunde erbrachten Leistungen wurde zuletzt rückwirkend zum 01.01.2025 aufgehoben. Ärzte und Psychotherapeuten können nun einzelne Leistungen häufiger oder sogar vollständig über die Videosprechstunde anbieten. Bislang lag das Limit bei 30%.
Dennoch gibt es weiterhin eine Gesamtobergrenze für die Anzahl von ausschließlich videobasierten Behandlungsfällen pro Praxis (bis zu 50% pro Quartal). Das gilt nicht für Patienten, die in dem Quartal in der Praxis sowohl persönlich als auch per Video behandelt werden.
5. Mit welchen technischen Herausforderungen sehen sich Praxen konfrontiert?
Die Umsetzung digitaler Sprechstunden wird in vielen Praxen weniger durch fehlendes Interesse als vielmehr durch technische Schwierigkeiten gebremst.
Zu den häufigsten Problemen zählen eine unzuverlässige Telematik-Infrastruktur, Ausfälle von Kartenlesegeräten und darauf beruhender Arbeitszeitverlust. Die mangelnde Kompatibilität zwischen verschiedenen Praxissoftwaresystemen, den eingesetzten Videodiensten und digitalen Patientenakten erschweren eine reibungslose Nutzung ebenfalls.
Zusätzlich berichten Praxen vor allem in ländlichen Regionen über unzureichende Internetgeschwindigkeiten sowie über mangelnde Unterstützung und klare Update-Strukturen bei den Anbietern.
6. Wie nehmen Patienten die Videosprechstunde wahr?
Patienten schätzen die einfache Handhabung der Videosprechstunde, insbesondere für unkomplizierte Anliegen wie die Rezeptausstellungen (s.u. Ziff. 8) oder die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Trotzdem greift nur knapp ein Drittel auf dieses Angebot zurück.
Zu den häufigsten Herausforderungen für Patienten zählen mangelnde technische Kenntnisse – insbesondere bei älteren Menschen, das Fehlen geeigneter Geräte und anhaltende Bedenken zum Datenschutz.
7. Unter welchen Voraussetzungen kann eine AU in der Videosprechstunde ausgestellt werden?
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist per Videosprechstunde möglich, sofern eine Untersuchung per Video zulässig ist.
Für Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind, ist eine AU für bis zu sieben Tage möglich. Bei unbekannten Patienten beträgt die maximale Dauer drei Tage.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung per Video, die Entscheidung liegt beim Arzt. Folgekrankschreibungen per Video sind nur zulässig, wenn die Erstbescheinigung nach persönlicher Untersuchung erfolgt ist.
Für das Zusenden der AU kann eine Portokostenpauschale in Rechnung gestellt werden.
8. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verordnung medizinischer Leistungen grundsätzlich möglich?
Eine Verordnung medizinischer Leistungen ist möglich, soweit die Erkrankung des Patienten sie nicht ausschließt. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis bekannt ist und der Arzt oder Psychotherapeut die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Mobilität aus einer persönlichen Untersuchung in der Praxis oder aus einem Hausbesuch kennt.
Arzneimittel dürfen auch bei unbekannten Patienten in Ausnahmefällen verordnet werden, jedoch keine Betäubungsmittel.
Verordnungen umfassen Arzneimittel, medizinische Rehabilitation, Krankenbeförderung, Heilmittel (nur Folgeverordnungen), häusliche Krankenpflege (ebenfalls nur Folgeverordnungen) und digitale Gesundheitsanwendungen.
Ob eine Verordnung per Videosprechstunde möglich ist, entscheidet der Arzt individuell, wobei er bei unzureichender Einschätzung den Patienten zur persönlichen Untersuchung in die Praxis einbestellen sollte.
9. Was sind die entscheidenden Erfolgsfaktoren für die Videosprechstunde in der Zukunft?
Der Erfolg der Videosprechstunde beruht auf drei zentrale Säulen: Eine funktionierende Technik, eine faire Vergütung sowie transparente Datenschutzregelungen.
10. Warum ist die Videosprechstunde mehr als nur eine Ergänzung der ärztlichen Versorgung?
Die Videosprechstunde wird als Schlüssel zu einer flexiblen und patientennahen Versorgung betrachtet.
Sie darf nicht nur eine Ergänzung sein, sondern sollte sich zu einem Versorgungsstandard entwickeln. Ärzte, die die Videosprechstunde frühzeitig in ihren Praxisalltag integrieren, sichern sich einen festen Platz in der digitalen Versorgung der Zukunft und sind Vorreiter in der Transformation des Gesundheitswesens.
Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Urbanisierung der Ärzteschaft bieten sich Vorteile für ältere Patienten aus ländlichen Gebieten, die so eine mögliche medizinische Versorgung erhalten können.
Haben Sie weitere Fragen zur Thematik der Telemedizin? Wir beraten Sie gerne.
Verfasserin: Nathalie Dilam Kartal, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin