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8 facts about: Fernunterrichtsschutzgesetz, was das aktuelle BGH-Urteil 2025 für die digitale Weiterbildung bedeutet

Die Digitalisierung prägt zunehmend auch berufliche Weiterbildung und Coaching. Während Online-Kurse immer mehr an Bedeutung gewinnen, sorgt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 zum Fernunterrichtsschutzgesetz (Az. III ZR 109/24) für kontroverse Diskussionen. Es wirft wichtige Fragen auf, welche digitalen Bildungsangebote künftig zulässig sind und welche Pflichten Anbieter erfüllen müssen. Dieses richtungsweisende Urteil betrifft besonders Online-Coaches und Anbieter von Anwaltsfortbildungen. In diesem Beitrag erläutern wir die zentralen Leitsätze der Entscheidung, zeigen die Folgen für Coaching-Programme auf und ordnen die aktuelle Debatte um digitale Anwaltsfortbildungen ein.

1. Was ist die Kernaussage des BGH-Urteils vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24)?

Das BGH präzisiert und erweitert mit Urteil vom 12.06.2025 den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (im Folgenden: FernUSG) auf digitale Lernformate. Er stellt klar, dass das FernUSG umfassend für entgeltliche Wissens- und Fähigkeitsvermittlung über räumliche Distanz gilt, unabhängig von der Bezeichnung als Coaching, Mentoring oder Online-Kurs, und zwar sowohl für Verbraucher als auch für Verträge zwischen Unternehmen. Eine fehlende behördliche Zulassung solcher Verträge führe gem. § 7 FernUSG zur Nichtigkeit des Vertrages. Dem Kläger wurde wegen Nichtigkeit ein Anspruch auf Rückerstattung (i.H.v. 23.800,00 €) der bereits entrichteten Coachinggebühr gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen den Coaching-Anbieter zugesprochen.

2. Für wen gilt das FernUSG nach diesem Urteil?

Das FernUSG gilt nun nicht mehr nur für Verträge zwischen Anbietern und Verbrauchern, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern, die Fernunterricht anbieten. Dies bedeutet, dass jede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten über räumliche Distanz unter dieses Gesetz fällt, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Endverbraucher oder ein Unternehmen ist.

Online-Seminare sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig, solange sie synchron in Echtzeit stattfinden. Der Grund dafür ist, dass keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht, da alle gleichzeitig virtuell anwesend sind. Werden die synchronen Maßnahmen jedoch den Teilnehmenden als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, werden diese dem asynchronen Lernen zugeordnet (https://zfu.de/veranstaltende/faq).

3. Was genau wird unter dem Begriff “Fernunterricht” im Sinne des Urteils verstanden?

Der Begriff des Fernunterrichts wird in § 1 FernUSG legal definiert. Fernunterricht im Sinne des FernUSG liegt vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Zusätzlich müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein. Präsenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) dürfen einen Anteil von 50 % nicht überschreiten, damit es sich um Fernunterricht handelt.

Der BGH fasst den Begriff weit. Danach sei jede Form der Wissensvermittlung und Fähigkeitenentwicklung umfasst. Entscheidend ist nicht der formale Titel, sondern die tatsächliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dazu gehören auch überwiegend asynchrone Online-Lehre, wie Lernvideos oder zeitversetzte Online-Meetings, selbst wenn synchrone Sitzungen Teil des Programms sind.

4. Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die Lernerfolgskontrolle?

Die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle sind relativ niedrigschwellig. Es reicht aus, dass den Teilnehmenden eine Möglichkeit zur persönlichen Rückfrage und zur Lernerfolgskontrolle angeboten wird. Dies kann beispielsweise durch Live-Sessions, E-Mails oder Foren geschehen.

5. Welche Konsequenzen hat das Fehlen einer behördlichen Zulassung nach § 12 FernUSG?

Fehlt die erforderliche behördliche Zulassung für den Fernunterricht, ist der Vertrag nichtig gem. § 7 FernUSG. Das bedeutet, Kunden können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Anbieter können nur dann einen Ausgleich für erbrachte Leistungen verlangen, wenn sie nachweisen können, dass sie keine Kenntnis von der fehlenden Zulassung hatten und die erbrachte Leistung belegen können (§ 814 BGB). Dies stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, insbesondere bei hochpreisigen Programmen.

6. Was bedeutet das Urteil konkret für Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen?

Für Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen hat das Urteil weitreichende Konsequenzen. Es bedarf einer dringenden Prüfung, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt und ob die notwendige Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegt. Ohne diese Zulassung könnten ihre Verträge als nichtig erklärt werden und sie könnten mit erheblichen Rückforderungen von Kunden konfrontiert werden. Viele Anbieter müssen ihre bestehenden Vertragswerke anpassen und gegebenenfalls eine ZFU-Zulassung beantragen.

7. Wann benötigen Online-Anwaltsfortbildungen eine Zulassung nach dem FernUSG?

Eine Zulassung nach dem FernUSG ist nur dann erforderlich, wenn ein Anbieter einzelne Module als Aufzeichnung bereitstellt, diese aktiv als solche vermarktet und zusätzlich der individuelle Lernerfolg der Teilnehmer kontrolliert wird. In diesem speziellen Fall würde es sich um einen zulassungspflichtigen Lehrgang handeln.

Für die allermeisten Fortbildungen, die online in Echtzeit angeboten werden hingegen (Online-Seminare, die synchron stattfinden), wird sich auch nach dem Richterspruch des BGH nichts ändern. Diese fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 FernUSG und benötigen daher keine Zulassung.

8. Welchen Schutz bietet das Urteil den Kunden und welche Empfehlungen ergeben sich für Anbieter?

Das Urteil sichert den Kunden einen effektiven Schutz vor unseriösen oder nicht genehmigten Fernunterrichtsangeboten zu. Es unterstreicht den strengen und umfassenden Schutz, den das FernUSG auch im digitalen Zeitalter bietet. Anbieter digitaler Bildungs- und Coaching-Angebote sollten die Entwicklungen daher genau beobachten und sorgfältig prüfen, ob sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen und rechtzeitig die notwendige Zulassung beantragen.

Sollten Sie weitere Fragen zu Coaching-Verträgen haben, beraten wir Sie gerne.

Verfasserin: Nathalie Dilam Kartal, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin

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